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Erläuterungserlass zum Erlass Nachteilsausgleich


Erläuterungserlass zum Erlass Nachteilsausgleich vom 19.04.2007

Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen,
Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim
Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen:


Erlass vom 18.05.2006, ABI. S. 429

Aufgrund vermehrter Nachfragen weise ich zur Anwendung des o.g. Bezugserlasses auf Folgendes
hin:
Eine Bemerkung zur Lese- und Rechtschreibschwäche im Zeugnis nach § 30 Abs. 9 der Verordnung
zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000, ABI. S. 602, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 14. Juni 2005, ABI. S. 463, erfolgt regelmäßig dann, wenn die Fördermaßnahmen
nach der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006,
ABI. S. 425, Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung bzw. -bewertung haben. Dies ist regelmäßig
im Fall des § 7 und des § 8 VOLRR gegeben.
Dies betrifft auch die Schülerinnen und Schüler, die im Falle eines Nachteilsausgleichs aufgrund
entsprechender Hilfs- oder Arbeitsmittel keine Rechtschreibleistungen erbracht haben, z. B. beim
Einsatz eines Laptops mit Rechtschreibprogramm oder Diktieren eines Aufsatzes auf Band. Das
Gleiche gilt bei einer differenzierten Aufgabenstellung nach § 6 VOLRR.
In den Fällen, in denen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen zur Leistungserhebung
gegeben ist, sollte sich die entsprechende Bemerkung auf dem Zeugnis nach § 30 Abs. 9 der
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses an folgender Formulierung orientieren: "Die
Noten in den Fächern ( ) beinhalten keine I nur eingeschränkt eine I Bewertung der Rechtschreibleistung.
"
In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts der Abschlussprüfung keine
Prüfungskommission nach § 9 Abs. 2 VOLRR besteht, entscheidet die Klassenkonferenz unter
Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung des Nachteilsausgleichs.

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