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Erläuterungserlass zum Erlass Nachteilsausgleich vom 19.04.2007
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen:
Erlass vom 18.05.2006, ABI. S. 429
Aufgrund vermehrter Nachfragen weise ich zur Anwendung des o.g. Bezugserlasses auf Folgendes hin: Eine Bemerkung zur Lese- und Rechtschreibschwäche im Zeugnis nach § 30 Abs. 9 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000, ABI. S. 602, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005, ABI. S. 463, erfolgt regelmäßig dann, wenn die Fördermaßnahmen nach der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006, ABI. S. 425, Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung bzw. -bewertung haben. Dies ist regelmäßig im Fall des § 7 und des § 8 VOLRR gegeben. Dies betrifft auch die Schülerinnen und Schüler, die im Falle eines Nachteilsausgleichs aufgrund entsprechender Hilfs- oder Arbeitsmittel keine Rechtschreibleistungen erbracht haben, z. B. beim Einsatz eines Laptops mit Rechtschreibprogramm oder Diktieren eines Aufsatzes auf Band. Das Gleiche gilt bei einer differenzierten Aufgabenstellung nach § 6 VOLRR. In den Fällen, in denen eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen zur Leistungserhebung gegeben ist, sollte sich die entsprechende Bemerkung auf dem Zeugnis nach § 30 Abs. 9 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses an folgender Formulierung orientieren: "Die Noten in den Fächern ( ) beinhalten keine I nur eingeschränkt eine I Bewertung der Rechtschreibleistung. " In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt des schriftlichen Abschnitts der Abschlussprüfung keine Prüfungskommission nach § 9 Abs. 2 VOLRR besteht, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Gewährung des Nachteilsausgleichs.
Oertel
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