Startseite » Katalog » LRS Förderung

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit LRS


Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR)

Die Verordnung gilt seit dem 1.8.2006 und tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft. Sie ist im ABl. 6/06 erschienen.

Grundsatz:
Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben Anspruch auf individuelle Förderung.

Für wen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler aller Schulformen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens haben.
Die Verordnung gilt also auch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache.
Mit „Förderung“ ist die allg. Förderung im Rahmen des normalen Unterrichts gemeint.
Anhaltspunkte für „andauernde Schwierigkeiten“ sind unter anderem mangelhafte oder ungenügende Leistungen, die nicht länger als ein halbes Jahr andauern sollten.

Werbung:

 
LRS Lernsoftware Rotkäppchen Deutsch 1.+ 2. Klasse

Mit den aus dem gleichnamigen Märchen bekannten Spielfiguren Rotkäppchen und dem bösen Wolf steigern die Kinder beim Spielen
  • die Aufmerksamkeit
  • das Reaktionsvermögen
  • das Konzentrationsvermögen
  • die Motorik der Finger zur Handlung am Bildschirm passend und natürlich
  • die korrekte Schreibweise von Wörtern
Rotkäppchen setzt auf alternative Methoden in der LRS-Therapie

Das Kind erlernt mit Rotkäppchen psychischer Grundfunktionen
  • visuell
  • motorisch
Mit Lernsoftware werden visuelle Fähigkeiten Trainiert

Training des Sehens:
  • Visuelle Differenzierungsfähigkeit
  • Training des dynamischen Sehens

Training der Blicksteuerung:
  • Training des beidäugigen Sehens
  • Training von Blicksprüngen
  • Training der Blickfixation

Im Spiel werden Sensomotorisches Fähigkeiten weiter ausgeprägt
  • Psychomotorisches Training
  • Motorisches Training

Ausnahmen:
• Schülerinnen und Schüler, bei denen eine umfassende Lernbehinderung oder eine geistige Behinderung vorliegt und bei denen infolgedessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
• Schülerinnen und Schüler, deren besondere Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderung einen hinreichenden Schriftspracherwerb erschweren und bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
• Gymnasium / Berufsschule: Die Verordnung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Rechnen, die die Sek II des Gymnasiums oder die die Berufsschule besuchen.

Schwächen in mehreren Lernbereichen (Lesen, Schreiben und Rechnen) können auf eine umfassende Behinderung hindeuten. Dies bedarf der Abklärung im Einzelfall. D.h. eine individuelle Förderung gem. VOLRR wird nicht unbedingt dadurch ausgeschlossen, dass Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und beim Rechnen gleichzeitig vorliegen. Unsere Empfehlung in einem solchen Fall: Einbeziehung des Beratungs- und Förderzentren (BFZ) oder der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen.

Welche Art der Förderung?
Es besteht Anspruch auf individuelle Förderung.
Mit welchen Maßnahmen die Lehrkräfte den Anspruch auf individuelle Förderung umsetzen, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Es kann grundsätzlich keine bestimmte Fördermaßnahme eingefordert werden. Ob der Anspruch auf individuelle Förderung verwirklicht wurde, wird durch die individuelle Förderplanung und die darin festgehaltenen Fördermaßnahmen und Fördereffekte dokumentiert.

Mögliche Fördermaßnahmen:
a) Unterricht in besonderen Lerngruppen (Teilnahme ist verbindlich, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt)
b) Binnendifferenzierung

Primär in der Grundschule können zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden, die in höheren Klassen wieder abgebaut werden sollten:
c) Nachteilsausgleich
d) besondere Regelungen für Leistungsfeststellungen und Leistungsbewertung
e) besondere Regelungen für die Zeugniserstellung
f) besondere Regelungen für die Erteilung von Abschlüssen
• Ein Anspruch auf eine bestimmte der unter a)-f) genannten Fördermöglichkeiten besteht nicht.
• Bei den Maßnahmen d)-f) handelt es sich um nachrangige Fördermaßnahmen, die immer in Verbindung mit anderen Fördermaßnahmen stehen. Die Nachrangigkeit ist nicht unbedingt zeitlich, sondern inhaltlich zu verstehen. Besondere Regelungen für Leistungsfeststellungen und Leistungsbewertung könnten z.B. im Einzelfall auch gleichzeitig mit anderen Fördermaßnahmen (a-c) in Kraft gesetzt werden, wenn es pädagogisch sinnvoll ist.
• Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und Maßnahmen des Notenschutzes können gleichzeitig zur Anwendung kommen.
• Die Fördermaßnahmen (a-f) können sich auf alle Unterrichtsfächer beziehen. Ein Anspruch auf Förderung z.B. in den Fremdsprachen, wenn in Deutsch gefördert wird, besteht allerdings nicht.
• Die Fördermaßnahmen müssen mit den Eltern und der Schülerin / dem Schüler erörtert werden und in einem individuellen Förderplan (s. u.) dokumentiert werden.

Zu a): Einrichtung von Förderkursen
Die Schulleitung entscheidet, ob und in welcher Form zusätzlicher Förderunterricht angeboten werden kann.

Zu c): Maßnahmen des Nachteilsausgleiches dienen der Chancengleichheit und können sich auf verschiedene Bereiche der Leistungsanforderungen, Leistungsermittlung und Leistungsbewertung beziehen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Nachteilsausgleich zu schaffen. Die Maßnahmen müssen problemangemessen und individuell umgesetzt werden. Im Folgenden werden nur einige Beispiele genannt:
• Ausweitung der Bearbeitungszeit
• Bereitstellen von technischen und didaktisch-methodischen Hilfsmitteln
• Differenzierte Aufgabenstellung
• Mündliche statt schriftliche Prüfung
• Unterrichtsorganisatorische Veränderungen
• Differenzierte Hausaufgabenstellung
Über die Gewährung und Dauer des Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleitung auf Antrag

der Klassenkonferenz (in diesem Fall nach Beteiligung der Eltern) oder der Eltern (in diesem Fall nach Anhörung der Klassenkonferenz). In Abschlussprüfungen muss der Antrag bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden, der über die Gewährung entscheidet. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden nicht im Zeugnis erwähnt.

Zu d): Besondere Regelungen für Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
Die Begründung für besondere Regelungen bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung muss, wie alle ergriffenen Fördermaßnahmen, im individuellen Förderplan festgehalten werden.
Mögliche Formen:
• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistung,
• vorübergehender Verzicht auf die Bewertung der Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung in allen Unterrichtsfächern,
• zeitweiser Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten bei schlechter als „ausreichend“ während der Förderphase oder
• Aussetzung der Notengebung für ein Fach.
Sollte eine dieser Regelungen Auswirkungen auf die Zeugnisnote haben, ist dieses im Zeugnis unter „Bemerkung“ zu erwähnen.

Zu e): Besondere Regelungen für die Zeugniserstellung
Auch bei der Zeugnisnote können in besonders begründeten Ausnahmefällen die Lese-, Rechtschreib- oder Mathematikleistungen unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende verbale Aussage im Zeugnis unter „Bemerkung“.
Etwa: Gem. VOLRR vom 18.5.06 liegen besondere Schwierigkeiten im … (Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen) vor. Bei der Notengebung in den Fächern … wurden die … (Leseleistungen, Rechtschreibleistungen, Rechenleistungen) nicht berücksichtig.

Zu f): Besondere Regelungen für die Erteilung von Abschlüssen in der Sek I und Sek II
Maßnahmen des Notenschutzes können bei Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben auch in den Abgangs- oder Abschlusszeugnissen gelten. Voraussetzung ist eine langjährige schulische Förderung, die auf der Grundlage von individuellen Förderplänen dokumentiert ist.
Bei der Gewährung von Nachteilsausgleich in Abschlussprüfungen und/oder der Aussetzung einer Teilnote in Abschlusszeugnissen ist eine außerschulische Förderung in die Prüfung einzubeziehen.
In der Sek I sind ein Antrag der Eltern und eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt nicht mehr notwendig.

Welche Fördermaßnahmen und wann?

• Die Fördermaßnahmen bei Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben sind in allen Schulformen während der gesamten Schulzeit möglich, sollten aber am Ende der Sek I abgeschlossen sein.
• Eine Förderung sollte frühestmöglich nach Feststellung der Lernausgangslage beginnen. Bereits in der 1. Klasse sollte dies möglich sein.
• Sek II: In Ausnahmefällen können die Fördermaßnahmen a)-f) im Bereich Lesen und Schreiben in der Sek II des Gymnasiums oder in der Berufsschule fortgeführt werden. Dies geschieht auf Antrag der Eltern: Die Eltern geben den Antrag frühestens Ende der 10. Klasse bei der Schule ab, diese leitet ihn an das Staatliche Schulamt weiter. Beigefügt werden sollten alle für die Entscheidung hilfreichen Unterlagen wie:
- der aktuelle Förderplan und ggf. zurückliegende Förderpläne
- einer Stellungnahme der Schule
- falls vorhanden, ein außerschulisches Gutachten
- falls vorhanden ein Nachweis über außerschulische Förderung

Die Eltern stellen den Antrag bedarfsabhängig während der Sek II halbjährlich neu.
• Fördermaßnahmen bei Schwierigkeiten im Bereich des Rechnens sollten am Ende der Grundschulzeit und müssen am Ende der Sek I abgeschlossen sein. In der Sek I ist eine Förderung im Rechnen durch Maßnahmen des Nachteilsausgleiches (c) oder durch Maßnahmen des „Notenschutzes“ (d-f) nicht mehr möglich. Jedoch ist eine Förderung von Rechenschwierigkeiten durch Unterricht in besonderen Lerngruppen (a) und / oder binnendifferenzierende Maßnahmen (b) nach wie vor verpflichtend. Diese Fördermaßnahmen für Schwierigkeiten im Rechnen müssen ihre Grundlagen in einem Förderplan haben. Die Verordnung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwierigkeiten in der Sek II des Gymnasiums oder in der Berufsschule.

Aufgaben der Klassenkonferenz (oder: Wer entscheidet über die Feststellung und über die Art der Förderung?)

• Die Klassenkonferenz entscheidet in der Regel auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers, ob besondere Schwierigkeiten des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens vorliegen. Eventuell vorliegende Fachgutachten sind in das Entscheidungsverfahren mit einzubeziehen, sind aber nicht verbindlich. Im Zweifelsfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung z.B. durch die Schulpsychologin, den Schulpsychologen oder das BFZ.
• Die Klassenkonferenz entscheidet, welche der Maßnahmen a)-f) pädagogisch sinnvoll sind und wie sie umgesetzt werden können. Grundlage hierfür ist die Erfassung der Lernausgangslage. Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung z.B. durch die Schulpsychologin, den Schulpsychologen oder das BFZ.
Die Eltern sind bei der Planung der Förderung durch Anhörung (d.h. persönliches Gespräch, welches dokumentiert werden muss) mit einzubeziehen.
Entscheiden sich Eltern für eine zusätzliche außerschulische Förderung, so ist diese in den individuellen Förderplan einzubeziehen. Eine enge Kooperation zwischen Eltern, Schule und außerschulischer Förderstelle/-person/-institution ist im Sinne der Optimierung der Förderung erforderlich.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs, sollte dieser von den Eltern oder der Klassenkonferenz beantragt worden sein.
• In Abschlussprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und in welcher Form Nachteilsausgleich gewährt wird. In der Sek II gilt dies auch, allerdings erst, nachdem das SSA dem zusätzlichen Förderbedarf im Sinne der Verordnung zugestimmt hat.
• In der Sek II des Gymnasiums oder in der Berufsschule entscheidet das SSA (der/die zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamte/-beamtin, falls erforderlich unter Hinzuziehung der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen), ob weiterhin Förderbedarf im Sinne der Verordnung besteht (s. o.).

Vorgehen im Einzelfall (oder: „Der Förderkreislauf“):

1. Erhebung der Lernausgangslage durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer.
2. Beobachtung der Fachlehrerin, dass Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bestehen. Anhaltspunkte dafür könnten z.B. sein: die Rechtschreibleistungen in (ungeübten) Diktaten oder in freien Texten, die Lesegeschwindigkeit (laut und leise) und das Leseverständnis, Schwierigkeiten beim Erfassen des kardinalen Prinzips der Zahl („zählendes Rechnen“),…
3. Einholung von Informationen: Aktenstudium; was sagen die Kolleginnen und Kollegen? Liegt ein außerschulisches Fachgutachten vor? Werden außerschulische Fördermaßnahmen durchgeführt? Gespräch mit den Eltern: gibt es Schwierigkeiten beim Anfertigen der Hausaufgaben, wird Lesen und Schreiben vermieden oder findet Lesen und Schreiben mit viel Widerstand statt…?
4. Zusammenkunft der Klassenkonferenz; i. d. R. nach Initiierung durch die Lehrkräfte der Fächer Deutsch oder Mathematik.
- Feststellung, ob besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen.
- Erörterung des individuellen Förderplans unter angemessener Berücksichtigung aller Fächer. Letzteres geschieht auf der Grundlage des „pädagogisch Sinnvollen“ und wird von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
5. Erstellung und Fortschreibung des individuellen Förderplans sowie Dokumentation der Förderung durch die Fachlehrkraft.
6. Einbeziehung der Eltern:
- Bei der Planung von Fördermaßnahmen durch Anhörung.
- Information und Beratung der Eltern über Schwierigkeiten, Lernfortschritte, häusliche Unterstützungsmöglichkeiten und Motivationshilfen.
- Erörterung des Förderplans mit Eltern und Schülerin / Schüler.
7. Über die Gewährung und Dauer des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleitung. Der Antrag kann entweder von den Eltern oder der Klassenkonferenz gestellt werden. Stellen die Eltern den Antrag, muss die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz entscheiden. Stellt die Klassenkonferenz den Antrag, müssen die Eltern beteiligt gewesen sein. In Abschlussprüfungen muss der Antrag bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden, der über die Gewährung entscheidet.
8. Der Individuelle Förderplan wird der Schülerakte beigefügt.
9. Mindestens halbjährlich wird der Förderplan durch die Klassenkonferenz mit Erörterung der Lernfortschritte und unter Einbeziehung der Eltern sowie der Schülerin / des Schülers (s. o.) fortgeschrieben, bis die Schwierigkeiten behoben sind (halbjährliche Wiederholung der Punkte 2-8).

Aufgaben der Schule:
• Jede Schule entwickelt ein schulbezogenes Förderkonzept. Dazu gehört unter anderem die Schaffung der Strukturen, die für die Umsetzung der im Förderkreislauf dargestellten Schritte 1-9 notwendig sind.
• Jede Schule benennt eine fachlich qualifizierte Ansprechlehrkraft.
Derzeit sind deren Aufgaben noch nicht konkret beschrieben, vorstellbar wäre:
- Sie informiert das Kollegium und die Schulleitung über aktuelles Wissen zum Schriftspracherwerb bzw. zum Erwerb der Rechenfertigkeiten.
- Sie berät Fachlehrer und Schulleitung zum Umgang mit der VOLRR.
- Sie initiiert und begleitet konzeptionelle Arbeit im Schulprogramm, z.B. zum schuleigenen Förderkonzept.
- Sie organisiert Fortbildung.

Exkurs: Individueller Förderplan

Der individuelle Förderplan muss laut VOBGM vom 14.6.2005 (§2 (5)) folgende Bestandteile beinhalten:
• Entwicklungsstand und die
• Lernausgangslage,
• individuelle Stärken und Schwächen,
• Förderchancen und Förderbedarf
• Förderaufgaben und Fördermaßnahmen (auch etwaige Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes müssen aufgeführt werden)

Darüber hinaus sollten
• die individuellen Lernentwicklung sowie die erreichten Lernfortschritte,
• möglichst konkrete Ziele und ein
• konkreter, verbindlicher Zeitplan dokumentiert werden.

Die VOLRR sieht darüber hinaus vor, dass außerschulische Maßnahmen in den individuellen Förderplan einbezogen werden müssen. Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sollten in die Entwicklung des Förderplans (Zielfindung und Entwicklung von Fördermaßnahmen) mit einbezogen werden, mit ihnen muss der Förderplan erörtert werden.
Falls notwendig, ist der Förderplan mind. halbjährig fortzuschreiben.
Weitere Informationen sind der Broschüre „Individuelle Förderpläne …, denn wir haben Stärken!“ des Hessischen Kultusministeriums zu entnehmen, die über den Bildungsserver (s. u.) im Internet kostenlos erworben werden kann.
Informationen zum Thema LRS, zur Verordnung aber auch zu den Themen Diagnose, Förderung in Kleingruppen, Förderung im Unterricht, Förderung zu Hause, Lernsoftware, Förderpläne und Fortbildung sind im Internet auf dem Bildungsserver des Hessischen Kultusministeriums unter (Stichwort: LRS) zu finden.



Zurück

Kategorien


Warenkorb

Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb.

Willkommen zurück!

eMail-Adresse:
Passwort:
Passwort vergessen?

Informationen

Sitemap
LRS Förderung
LRS Erläuterungserlass
Handreichung zur VOLRR
Schwierigkeiten beim Lesen
Grundsätze zur Förderung
Brauchen wir die Legasthenie?
Literatur LRS - Legasthenie

Kundengruppe


Kundengruppe:Gast

Bewertungen

LRS Lernsoftware Rechtschreibschwäche Rotkäppchen Deutsch 3.+ 4.
..
0 von 5 Sternen!
Parse Time: 0.493s